AbR 1982/83 Nr. 32, S. 90: Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe der Seilbahn. Im Nahbereich einer Skiliftanlage dürfen heimtückische, atypische Gefahren nicht ungesichert sein, es se
Sachverhalt
Am 3. April 1981 gegen 10.15 Uhr fuhr eine Gruppe von sechs Skifahrern auf Melchsee-Frutt von der Bergstation des Balmeregghorn-Skilifts in Richtung der Talstation. Zunächst befuhren sie den (von der Bergstation aus gesehen) links der Skiliftanlage gelegenen steilen Hang, traversierten dann die Schleppspur des Lifts und fuhren ein Stück weit rechts vom Skilift auf der markierten Piste. Später traversierten sie wiederum die Schleppspur und fuhren auf der linken Seite derselben in Richtung der Talstation. Der die Gruppe anführende G. kollidierte im letzten Teilstück der Abfahrt, rund 90 m oberhalb der Talstation und rund 40 m seitlich der Schleppspur mit einem Heuseil und wurde dabei tödlich verletzt. Das Heuseil, das rund 30 m neben der Schleppspur des Lifts aus dem Schnee an die Oberfläche trat, verlief quer zum Hang. Die Austrittsstelle war mit einem schwarz-gelben Lattenkreuz markiert. Die Kollision ereignete sich rund 10 m daneben, wo das leicht ansteigende Seil eine lichte Höhe von 80 bis 105 cm aufwies. Am 3. März 1983 verurteilte das Kantonsgericht Pistenchef N. sowie seinen Vorgesetzten, Betriebsleiter A., wegen fahrlässiger Tötung zu 300 beziehungsweise 150 Franken Busse. Es legte den beiden Angeklagten zur Last, durch fehlende beziehungsweise mangelhafte Markierung des Heuseils ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Beide Angeklagten appellierten rechtzeitig beim Obergericht und beantragten Freispruch. Zur Verteidigung machten sie vor Obergericht im wesentlichen geltend, die Unglücksstelle liege klar ausserhalb der markierten Piste, deren äusserste linke Begrenzung auf jeden Fall in der Schleppspur des Liftes zu sehen sei, weshalb die Fläche, auf welcher G. verunglückte, überhaupt nicht der Verkehrssicherungspflicht der Seilbahn unterliege. Das Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil bestätigt (BGE 109 IV 99 ff.). Aus den Erwägungen:
2. Dem gegenüber den Angeklagten erhobenen Vorwurf, in pflichtwidriger Weise nichts unternommen zu haben, um die vom Heuseil ausgehende Gefahr zu bannen, liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Seilbahn beziehungsweise ihrer Organe nicht nur auf die (von der Bergstation aus gesehen) rechts der Skiliftanlage gelegene Fläche erstreckt, wo die Piste entlang den Markierungsstangen präpariert wird, sondern auch auf die links der Skiliftanlage gelegene Fläche, jedenfalls in dem Bereich, in welchem sich der Unfall zugetragen hat. Die Angeklagten bestreiten, dass auch diese Fläche der Verkehrssicherungspflicht unterliege, im wesentlichen mit der Begründung, sie sei ausserhalb der markierten und präparierten Piste und von derselben deutlich erkennbar durch die Skiliftanlage abgegrenzt. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunfallte G. befand, hätte erkennen müssen, dass sie, indem sie die Schleppspur des Skilifts traversierte, den gesicherten Pistenbereich verliess und fortan auf eigenes Risiko fuhr.
3. a) Die Vorinstanz hat beide Angeklagten gestützt auf Art. 117 StGB verurteilt. Beim Art. 117 StGB handelt es sich um eine Verbotsnorm, das heisst verboten ist die fahrlässige Verursachung des Todes eines Menschen. Meist wird eine Verbotsnorm durch eine positive Handlung, durch aktives Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges verletzt. Nach Lehre und Rechtsprechung macht sich indes nicht nur strafbar, wer eine verbotene Handlung begeht, sondern auch, wer eine gebotene Handlung unterlässt (sog. unechtes Unterlassungsdelikt; AbR 1978/79, 55 f.). Den Angeklagten wird vorgeworfen, durch fehlende Absicherung des Heuseils in eine tödliche Gefahrensituation in pflichtwidriger Weise nicht eingegriffen, den verpönten Erfolg nicht abgewendet zu haben (sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Rechtsprechung und Lehre haben den im Strafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" insoweit gelockert, als sie neben den gesetzlichen Erfolgsabwendungsgeboten, den sogenannten echten Unterlassungsdelikten, Voraussetzung schufen, unter welchen die Nichtabwendung eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges gleich strafbar wie ein Begehungsdelikt ist (A. Kaufmann, Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, Göttingen 1959, 282 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, 372). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Garantenstellung, das heisst eine Verpflichtung zur Sicherung des Rechtsgutes, vorliegt. Diese wird angenommen, wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, das Rechtsgut zu schützen, oder aufgrund des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass, wer eine Gefahr schafft, alles unternehmen muss, um den Schaden zu verhindern (Ingerenzprinzip; R. Meyer, Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt, Zürich 1972, 102 ff.; Stratenwerth, a.a.O. 375 ff.).
b) Unbestritten ist, dass die den Skifahrern zur Verfügung gestellte, markierte und präparierte Verkehrsfläche der Verkehrssicherungspflicht unterliegt. Indessen beschränkt sich diese Pflicht nicht strikte auf diese Flächen. Je nach den Verhältnissen kann sie sich auch auf an die präparierte Fläche anstossende Nebenflächen erstrecken (BGE 101 IV 400; L. Dallèves, SJK 582, 6 lit. b), so namentlich, wenn die präparierte Piste weder durch natürliche Gegebenheiten wie Geländeformationen, Engpässe, usw. noch durch künstliche Absperrungen oder Abschrankungen klar abgegrenzt wird. Wie weit der sicherungspflichtige Bereich räumlich reicht, kann nicht generell umschrieben werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Im erwähnten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer im unmittelbaren Grenzbereich, in der natürlichen Fortsetzung der präparierten Piste gelegenen Kuppe zu befassen. Wie es sich mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer zwar nahe der Piste, jedoch nicht unmittelbar an diese angrenzenden Nebenfläche verhält, brauchte es nicht zu entscheiden. Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass es grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles abhange, wieweit die Verkehrssicherungspflicht in räumlicher Hinsicht reicht (BGE 101 IV 399).
4. Die Skipiste, die von der Bergstation des Balmeregghorn-Skilifts zur Talstation führt, verläuft rechts der Skiliftanlage. Sämtliche der Markierung der Piste dienenden Stangen befinden sich auf der rechten Seite des Lifts. In ihrem oberen Bereich wird die präparierte Piste häufig durch Befahren seitlich ausgeweitet, mitunter bis zur Schleppspur des Lifts. Bei geeigneten Schneeverhältnissen wird aber auch der links des Skilifts gelegene Hang befahren, da er sich seiner Steilheit wegen besonders für das sogenannte "Wedeln" eignet. Im mittleren Teil führt die Piste, aus topographischen Gründen sich bis auf wenige Meter verengend, teilweise praktisch bis an das Lifttrassee heran. In ihrem unteren Bereich entfernt sie sich zunächst wiederum erheblich vom Skilifttrassee, um dann, sich stark verbreiternd, allmählich zur Talstation hinzuführen. Je nach den Schneeverhältnissen kann der Pistenrand sowohl im oberen wie im unteren Bereich stark variieren. Indessen beträgt der Abstand zwischen dem Pistenrand und dem Skilift auf der Höhe der Unfallstelle nach der unwidersprochenen Aussage des Angeklagten N. in der Regel an die 50 m. Die Unfallstelle wiederum befindet sich nochmals rund 40 m links vom Skilift. Der Unfall ereignete sich demnach ausserhalb der markierten und präparierten Pistenfläche. Die links der Skiliftanlage gelegene Fläche grenzt nicht unmittelbar an die präparierte Piste. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunglückte G. befand, fuhr denn auch nicht von der Seite her auf die Fläche, von wo aus das Heuseil gespannt war, sondern gelangte von weiter oben, wo sie die an die Piste angrenzende Schleppspur traversierten, dahin. Während die markierte Piste in ihrem mittleren Teil eher wenig Gefälle aufweist, führt sie im unteren Bereich zunächst über einen relativ steilen Hang hinunter, verliert dann aber, je näher sie zur Talstation kommt, zunehmend an Gefälle. Demgegenüber weist die vom Verunfallten befahrene Strecke links der Skiliftanlage eine ausgeglichenere Neigung auf, die indessen namentlich bei Neuschnee zügiges Fahren praktisch ausschliesst. In den Wintermonaten wird sie nach übereinstimmenden Zeugenaussagen kaum befahren. Hingegen wird sie aufgrund der Zeugenaussagen im Frühjahr befahren, so namentlich, wenn die Piste infolge Schattenwurf noch hart ist, während die Flächen links der Skiliftanlage bereits sulzen ... ... Die beiden Angeklagten wussten, dass die links der Skiliftanlage gelegene Fläche im Frühjahr auch in ihrem unteren Bereich des öftern befahren wurde. Auch wenn nach den Intentionen der Angeklagten als Piste ausschliesslich die Fläche rechts des Skilifts gelten sollte und sie diese (und nur diese) Fläche markierten, durften sie die Augen vor diesen Tatsachen nicht verschliessen. Der Auffassung, dass der zu sichernde Pistenbereich nach links durch die Skiliftanlage deutlich und für den Skifahrer erkennbar abgegrenzt werde, weswegen der Verunfallte hätte wissen müssen, dass er nach der Traversierung der Schleppspur auf eigenes Risiko fuhr, kann nicht beigepflichtet werden. Der Skilift mochte zwar in den Augen der Angeklagten als (künstliche) Begrenzung der als gesichert geltenden Fläche erscheinen. Doch kommt einem Skilift - im Gegensatz zu eigens hiefür vorgesehenen Sperren und Abschrankungen - keine solche Funktion zu. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Skifahrer dem Skilift eine solche Bedeutung zumisst; umso weniger, wenn er jenseits des Skilifts ebenfalls Skispuren vorfindet. Je nach den Umständen vermag gerade das Vorhandensein einer Skiliftanlage den Skifahrer in der Annahme zu bestärken, er bewege sich in dem rechts und links an dieselbe angrenzenden Gebiet auf einer gesicherten Fläche. In diesem Zusammenhang kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass Skifahrer, die im unteren aber auch mittleren Bereich der Anlage vom Schlepplift stürzen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auf der vom Verunfallten benützten Strecke zur Talstation zurückgelangen. Der Skifahrer wird aber auch nicht aufgrund natürlicher Gegebenheiten vom Befahren der links des Skilifts gelegenen Fläche abgehalten, ist sie doch bei günstigen Schneeverhältnissen im Frühjahr kaum weniger attraktiv als die Piste entlang den Markierungen. Hinzu kommt nun aber, dass sich die Unglücksstelle nicht irgendwo im Gebiete der Frutt und insbesondere nicht abseits des für die Abfahrt und namentlich das Aufsuchen der Talstation geeigneten Geländes liegt. Das Seil war rund 20 m neben der Schleppspur im Boden verankert, wobei die Entfernung der Stelle, wo das Seil aus dem Schnee trat, ungefähr 30 m von der Skiliftanlage betrug. Die Gefahrenstelle lag mithin im Nahbereich der Anlage. Eine derart heimtückisch und atypische Gefahr wie ein Heuseil darf nun aber im Nahbereich einer Skiliftanlage nicht ungesichert sein, es sei denn, dass mit dem Befahren der fraglichen Fläche beispielsweise wegen der besonderen Beschaffenheit des Geländes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlechterdings nicht zu rechnen ist, was hier aber nicht der Fall war. Nach Aussagen des Zeugen M. waren zwei Jahre vor dem Unfall beim Heuseil drei mit einem Seil verbundene rote Stecken angebracht. Sie seien dann aber nicht mehr angebracht worden, weil nach Auffassung des Angeklagten N. dieser Ort ausserhalb der Piste lag. Hingegen wurde die Stelle, wo das Seil aus dem Schnee an die Oberfläche trat, angeblich zur Warnung von Helikoptern, mit einem gelb-schwarz gestrichenen Stangenkreuz (X) völlig unzweckmässig, ja sogar irreführend markiert, dienen doch diese Kreuze zur Kennzeichnung örtlicher, temporärer Gefahrenstellen wie zum Beispiel Felsblöcke, nicht rechtzeitig erkennbarer aperer Stellen, usw. (Richtlinien für Markierung und Signalisation der Skiabfahrten, SKUS September 1976). Es ist sogar wahrscheinlich, dass der Verunfallte in der Meinung, das Stangenkreuz markiere eine dahinter liegende Gefahr, dieser ausweichen wollte, und infolgedessen mit dem langsam ansteigenden Seil kollidierte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Fläche, auf welcher G. mit dem Heuseil kollidierte, der Verkehrssicherungspflicht des Seilbahnunternehmens unterliegt. Es besteht kein Zweifel, dass der tödlich verlaufene Unfall mit einer zweckmässigen Markierung des Heuseils, zum Beispiel durch Anbringen farbiger Wimpeln oder durch Entfernung desselben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Zwischen der Unterlassung der Sicherung und dem Tode von G. besteht deshalb ein Kausalzusammenhang.
5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Pflichtverletzung der Garanten in bezug auf die Strafwürdigkeit einem Begehungsdelikt wenigstens annähernd gleichwertig ist (Meyer, a.a.O. 158; Kaufmann, a.a.O. 284), was nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dabei kommt der Funktion des Angeklagten entscheidende Bedeutung zu (AbR 1978/79, Nr. 18 E. 4). Hauptaufgabe eines Pistenchefs ist es, für die Sicherheit der mit der Skiliftanlage beförderten Skifahrer zu sorgen. Sowohl an ihn wie auch an seinen Vorgesetzten sind hinsichtlich der Pflicht, Gefahren zu erkennen und sachgerecht abzusichern,, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die den Angeklagten vorgeworfene Unterlassung ist daher einer fahrlässigen (aktiven) Herbeiführung des verpönten Erfolges durchaus gleichwertig.
6. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die einzelnen Umstände in ihrem Entscheid angemessen gewürdigt und begründet. Das Verschulden des Angeklagten A. hat das Kantonsgericht zu Recht als leichter eingestuft, obliegt ihm doch in erster Linie die Führung des Personals und nicht die Kontrolle über die Pistensicherung an sich. Dass er aber dennoch zu Recht für verantwortlich erklärt wurde, zeigen seine eigenen Zugaben vor Obergericht. Er erklärte nämlich selber, er gehe ca. einmal pro Woche mit dem Pistenchef auf die Runde, um gemeinsam über sich stellende Probleme der Pistensicherung zu sprechen. Daraus erhellt, dass er sich am Unfalltod mitverantwortlich gemacht hat. de| fr | it Schlagworte fläche skilift stelle unfall umstände ausserhalb entscheid iv schnee unterlassung kantonsgericht garantenstellung unterlassungsdelikt verurteilter fahrlässigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.63 Art.117 Leitentscheide BGE 109-IV-99 101-IV-396 S.399 101-IV-396 S.400 AbR 1978/79 Nr. 18 1982/83 Nr. 32
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Dem gegenüber den Angeklagten erhobenen Vorwurf, in pflichtwidriger Weise nichts unternommen zu haben, um die vom Heuseil ausgehende Gefahr zu bannen, liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Seilbahn beziehungsweise ihrer Organe nicht nur auf die (von der Bergstation aus gesehen) rechts der Skiliftanlage gelegene Fläche erstreckt, wo die Piste entlang den Markierungsstangen präpariert wird, sondern auch auf die links der Skiliftanlage gelegene Fläche, jedenfalls in dem Bereich, in welchem sich der Unfall zugetragen hat. Die Angeklagten bestreiten, dass auch diese Fläche der Verkehrssicherungspflicht unterliege, im wesentlichen mit der Begründung, sie sei ausserhalb der markierten und präparierten Piste und von derselben deutlich erkennbar durch die Skiliftanlage abgegrenzt. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunfallte G. befand, hätte erkennen müssen, dass sie, indem sie die Schleppspur des Skilifts traversierte, den gesicherten Pistenbereich verliess und fortan auf eigenes Risiko fuhr.
E. 3 a) Die Vorinstanz hat beide Angeklagten gestützt auf Art. 117 StGB verurteilt. Beim Art. 117 StGB handelt es sich um eine Verbotsnorm, das heisst verboten ist die fahrlässige Verursachung des Todes eines Menschen. Meist wird eine Verbotsnorm durch eine positive Handlung, durch aktives Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges verletzt. Nach Lehre und Rechtsprechung macht sich indes nicht nur strafbar, wer eine verbotene Handlung begeht, sondern auch, wer eine gebotene Handlung unterlässt (sog. unechtes Unterlassungsdelikt; AbR 1978/79, 55 f.). Den Angeklagten wird vorgeworfen, durch fehlende Absicherung des Heuseils in eine tödliche Gefahrensituation in pflichtwidriger Weise nicht eingegriffen, den verpönten Erfolg nicht abgewendet zu haben (sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Rechtsprechung und Lehre haben den im Strafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" insoweit gelockert, als sie neben den gesetzlichen Erfolgsabwendungsgeboten, den sogenannten echten Unterlassungsdelikten, Voraussetzung schufen, unter welchen die Nichtabwendung eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges gleich strafbar wie ein Begehungsdelikt ist (A. Kaufmann, Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, Göttingen 1959, 282 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, 372). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Garantenstellung, das heisst eine Verpflichtung zur Sicherung des Rechtsgutes, vorliegt. Diese wird angenommen, wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, das Rechtsgut zu schützen, oder aufgrund des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass, wer eine Gefahr schafft, alles unternehmen muss, um den Schaden zu verhindern (Ingerenzprinzip; R. Meyer, Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt, Zürich 1972, 102 ff.; Stratenwerth, a.a.O. 375 ff.).
b) Unbestritten ist, dass die den Skifahrern zur Verfügung gestellte, markierte und präparierte Verkehrsfläche der Verkehrssicherungspflicht unterliegt. Indessen beschränkt sich diese Pflicht nicht strikte auf diese Flächen. Je nach den Verhältnissen kann sie sich auch auf an die präparierte Fläche anstossende Nebenflächen erstrecken (BGE 101 IV 400; L. Dallèves, SJK 582, 6 lit. b), so namentlich, wenn die präparierte Piste weder durch natürliche Gegebenheiten wie Geländeformationen, Engpässe, usw. noch durch künstliche Absperrungen oder Abschrankungen klar abgegrenzt wird. Wie weit der sicherungspflichtige Bereich räumlich reicht, kann nicht generell umschrieben werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Im erwähnten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer im unmittelbaren Grenzbereich, in der natürlichen Fortsetzung der präparierten Piste gelegenen Kuppe zu befassen. Wie es sich mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer zwar nahe der Piste, jedoch nicht unmittelbar an diese angrenzenden Nebenfläche verhält, brauchte es nicht zu entscheiden. Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass es grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles abhange, wieweit die Verkehrssicherungspflicht in räumlicher Hinsicht reicht (BGE 101 IV 399).
E. 4 Die Skipiste, die von der Bergstation des Balmeregghorn-Skilifts zur Talstation führt, verläuft rechts der Skiliftanlage. Sämtliche der Markierung der Piste dienenden Stangen befinden sich auf der rechten Seite des Lifts. In ihrem oberen Bereich wird die präparierte Piste häufig durch Befahren seitlich ausgeweitet, mitunter bis zur Schleppspur des Lifts. Bei geeigneten Schneeverhältnissen wird aber auch der links des Skilifts gelegene Hang befahren, da er sich seiner Steilheit wegen besonders für das sogenannte "Wedeln" eignet. Im mittleren Teil führt die Piste, aus topographischen Gründen sich bis auf wenige Meter verengend, teilweise praktisch bis an das Lifttrassee heran. In ihrem unteren Bereich entfernt sie sich zunächst wiederum erheblich vom Skilifttrassee, um dann, sich stark verbreiternd, allmählich zur Talstation hinzuführen. Je nach den Schneeverhältnissen kann der Pistenrand sowohl im oberen wie im unteren Bereich stark variieren. Indessen beträgt der Abstand zwischen dem Pistenrand und dem Skilift auf der Höhe der Unfallstelle nach der unwidersprochenen Aussage des Angeklagten N. in der Regel an die 50 m. Die Unfallstelle wiederum befindet sich nochmals rund 40 m links vom Skilift. Der Unfall ereignete sich demnach ausserhalb der markierten und präparierten Pistenfläche. Die links der Skiliftanlage gelegene Fläche grenzt nicht unmittelbar an die präparierte Piste. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunglückte G. befand, fuhr denn auch nicht von der Seite her auf die Fläche, von wo aus das Heuseil gespannt war, sondern gelangte von weiter oben, wo sie die an die Piste angrenzende Schleppspur traversierten, dahin. Während die markierte Piste in ihrem mittleren Teil eher wenig Gefälle aufweist, führt sie im unteren Bereich zunächst über einen relativ steilen Hang hinunter, verliert dann aber, je näher sie zur Talstation kommt, zunehmend an Gefälle. Demgegenüber weist die vom Verunfallten befahrene Strecke links der Skiliftanlage eine ausgeglichenere Neigung auf, die indessen namentlich bei Neuschnee zügiges Fahren praktisch ausschliesst. In den Wintermonaten wird sie nach übereinstimmenden Zeugenaussagen kaum befahren. Hingegen wird sie aufgrund der Zeugenaussagen im Frühjahr befahren, so namentlich, wenn die Piste infolge Schattenwurf noch hart ist, während die Flächen links der Skiliftanlage bereits sulzen ... ... Die beiden Angeklagten wussten, dass die links der Skiliftanlage gelegene Fläche im Frühjahr auch in ihrem unteren Bereich des öftern befahren wurde. Auch wenn nach den Intentionen der Angeklagten als Piste ausschliesslich die Fläche rechts des Skilifts gelten sollte und sie diese (und nur diese) Fläche markierten, durften sie die Augen vor diesen Tatsachen nicht verschliessen. Der Auffassung, dass der zu sichernde Pistenbereich nach links durch die Skiliftanlage deutlich und für den Skifahrer erkennbar abgegrenzt werde, weswegen der Verunfallte hätte wissen müssen, dass er nach der Traversierung der Schleppspur auf eigenes Risiko fuhr, kann nicht beigepflichtet werden. Der Skilift mochte zwar in den Augen der Angeklagten als (künstliche) Begrenzung der als gesichert geltenden Fläche erscheinen. Doch kommt einem Skilift - im Gegensatz zu eigens hiefür vorgesehenen Sperren und Abschrankungen - keine solche Funktion zu. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Skifahrer dem Skilift eine solche Bedeutung zumisst; umso weniger, wenn er jenseits des Skilifts ebenfalls Skispuren vorfindet. Je nach den Umständen vermag gerade das Vorhandensein einer Skiliftanlage den Skifahrer in der Annahme zu bestärken, er bewege sich in dem rechts und links an dieselbe angrenzenden Gebiet auf einer gesicherten Fläche. In diesem Zusammenhang kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass Skifahrer, die im unteren aber auch mittleren Bereich der Anlage vom Schlepplift stürzen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auf der vom Verunfallten benützten Strecke zur Talstation zurückgelangen. Der Skifahrer wird aber auch nicht aufgrund natürlicher Gegebenheiten vom Befahren der links des Skilifts gelegenen Fläche abgehalten, ist sie doch bei günstigen Schneeverhältnissen im Frühjahr kaum weniger attraktiv als die Piste entlang den Markierungen. Hinzu kommt nun aber, dass sich die Unglücksstelle nicht irgendwo im Gebiete der Frutt und insbesondere nicht abseits des für die Abfahrt und namentlich das Aufsuchen der Talstation geeigneten Geländes liegt. Das Seil war rund 20 m neben der Schleppspur im Boden verankert, wobei die Entfernung der Stelle, wo das Seil aus dem Schnee trat, ungefähr 30 m von der Skiliftanlage betrug. Die Gefahrenstelle lag mithin im Nahbereich der Anlage. Eine derart heimtückisch und atypische Gefahr wie ein Heuseil darf nun aber im Nahbereich einer Skiliftanlage nicht ungesichert sein, es sei denn, dass mit dem Befahren der fraglichen Fläche beispielsweise wegen der besonderen Beschaffenheit des Geländes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlechterdings nicht zu rechnen ist, was hier aber nicht der Fall war. Nach Aussagen des Zeugen M. waren zwei Jahre vor dem Unfall beim Heuseil drei mit einem Seil verbundene rote Stecken angebracht. Sie seien dann aber nicht mehr angebracht worden, weil nach Auffassung des Angeklagten N. dieser Ort ausserhalb der Piste lag. Hingegen wurde die Stelle, wo das Seil aus dem Schnee an die Oberfläche trat, angeblich zur Warnung von Helikoptern, mit einem gelb-schwarz gestrichenen Stangenkreuz (X) völlig unzweckmässig, ja sogar irreführend markiert, dienen doch diese Kreuze zur Kennzeichnung örtlicher, temporärer Gefahrenstellen wie zum Beispiel Felsblöcke, nicht rechtzeitig erkennbarer aperer Stellen, usw. (Richtlinien für Markierung und Signalisation der Skiabfahrten, SKUS September 1976). Es ist sogar wahrscheinlich, dass der Verunfallte in der Meinung, das Stangenkreuz markiere eine dahinter liegende Gefahr, dieser ausweichen wollte, und infolgedessen mit dem langsam ansteigenden Seil kollidierte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Fläche, auf welcher G. mit dem Heuseil kollidierte, der Verkehrssicherungspflicht des Seilbahnunternehmens unterliegt. Es besteht kein Zweifel, dass der tödlich verlaufene Unfall mit einer zweckmässigen Markierung des Heuseils, zum Beispiel durch Anbringen farbiger Wimpeln oder durch Entfernung desselben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Zwischen der Unterlassung der Sicherung und dem Tode von G. besteht deshalb ein Kausalzusammenhang.
E. 5 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Pflichtverletzung der Garanten in bezug auf die Strafwürdigkeit einem Begehungsdelikt wenigstens annähernd gleichwertig ist (Meyer, a.a.O. 158; Kaufmann, a.a.O. 284), was nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dabei kommt der Funktion des Angeklagten entscheidende Bedeutung zu (AbR 1978/79, Nr. 18 E. 4). Hauptaufgabe eines Pistenchefs ist es, für die Sicherheit der mit der Skiliftanlage beförderten Skifahrer zu sorgen. Sowohl an ihn wie auch an seinen Vorgesetzten sind hinsichtlich der Pflicht, Gefahren zu erkennen und sachgerecht abzusichern,, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die den Angeklagten vorgeworfene Unterlassung ist daher einer fahrlässigen (aktiven) Herbeiführung des verpönten Erfolges durchaus gleichwertig.
E. 6 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die einzelnen Umstände in ihrem Entscheid angemessen gewürdigt und begründet. Das Verschulden des Angeklagten A. hat das Kantonsgericht zu Recht als leichter eingestuft, obliegt ihm doch in erster Linie die Führung des Personals und nicht die Kontrolle über die Pistensicherung an sich. Dass er aber dennoch zu Recht für verantwortlich erklärt wurde, zeigen seine eigenen Zugaben vor Obergericht. Er erklärte nämlich selber, er gehe ca. einmal pro Woche mit dem Pistenchef auf die Runde, um gemeinsam über sich stellende Probleme der Pistensicherung zu sprechen. Daraus erhellt, dass er sich am Unfalltod mitverantwortlich gemacht hat. de| fr | it Schlagworte fläche skilift stelle unfall umstände ausserhalb entscheid iv schnee unterlassung kantonsgericht garantenstellung unterlassungsdelikt verurteilter fahrlässigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.63 Art.117 Leitentscheide BGE 109-IV-99 101-IV-396 S.399 101-IV-396 S.400 AbR 1978/79 Nr. 18 1982/83 Nr. 32
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 32, S. 90: Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe der Seilbahn. Im Nahbereich einer Skiliftanlage dürfen heimtückische, atypische Gefahren nicht ungesichert sein, es sei denn, dass mit dem Befahren der Fläche beispielsweise wegen der besonderen Beschaffenheit des Geländes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlechterdings nicht zu rechnen ist. Urteil des Obergerichts vom 26. August 1983 Sachverhalt: Am 3. April 1981 gegen 10.15 Uhr fuhr eine Gruppe von sechs Skifahrern auf Melchsee-Frutt von der Bergstation des Balmeregghorn-Skilifts in Richtung der Talstation. Zunächst befuhren sie den (von der Bergstation aus gesehen) links der Skiliftanlage gelegenen steilen Hang, traversierten dann die Schleppspur des Lifts und fuhren ein Stück weit rechts vom Skilift auf der markierten Piste. Später traversierten sie wiederum die Schleppspur und fuhren auf der linken Seite derselben in Richtung der Talstation. Der die Gruppe anführende G. kollidierte im letzten Teilstück der Abfahrt, rund 90 m oberhalb der Talstation und rund 40 m seitlich der Schleppspur mit einem Heuseil und wurde dabei tödlich verletzt. Das Heuseil, das rund 30 m neben der Schleppspur des Lifts aus dem Schnee an die Oberfläche trat, verlief quer zum Hang. Die Austrittsstelle war mit einem schwarz-gelben Lattenkreuz markiert. Die Kollision ereignete sich rund 10 m daneben, wo das leicht ansteigende Seil eine lichte Höhe von 80 bis 105 cm aufwies. Am 3. März 1983 verurteilte das Kantonsgericht Pistenchef N. sowie seinen Vorgesetzten, Betriebsleiter A., wegen fahrlässiger Tötung zu 300 beziehungsweise 150 Franken Busse. Es legte den beiden Angeklagten zur Last, durch fehlende beziehungsweise mangelhafte Markierung des Heuseils ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Beide Angeklagten appellierten rechtzeitig beim Obergericht und beantragten Freispruch. Zur Verteidigung machten sie vor Obergericht im wesentlichen geltend, die Unglücksstelle liege klar ausserhalb der markierten Piste, deren äusserste linke Begrenzung auf jeden Fall in der Schleppspur des Liftes zu sehen sei, weshalb die Fläche, auf welcher G. verunglückte, überhaupt nicht der Verkehrssicherungspflicht der Seilbahn unterliege. Das Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil bestätigt (BGE 109 IV 99 ff.). Aus den Erwägungen:
2. Dem gegenüber den Angeklagten erhobenen Vorwurf, in pflichtwidriger Weise nichts unternommen zu haben, um die vom Heuseil ausgehende Gefahr zu bannen, liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Seilbahn beziehungsweise ihrer Organe nicht nur auf die (von der Bergstation aus gesehen) rechts der Skiliftanlage gelegene Fläche erstreckt, wo die Piste entlang den Markierungsstangen präpariert wird, sondern auch auf die links der Skiliftanlage gelegene Fläche, jedenfalls in dem Bereich, in welchem sich der Unfall zugetragen hat. Die Angeklagten bestreiten, dass auch diese Fläche der Verkehrssicherungspflicht unterliege, im wesentlichen mit der Begründung, sie sei ausserhalb der markierten und präparierten Piste und von derselben deutlich erkennbar durch die Skiliftanlage abgegrenzt. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunfallte G. befand, hätte erkennen müssen, dass sie, indem sie die Schleppspur des Skilifts traversierte, den gesicherten Pistenbereich verliess und fortan auf eigenes Risiko fuhr.
3. a) Die Vorinstanz hat beide Angeklagten gestützt auf Art. 117 StGB verurteilt. Beim Art. 117 StGB handelt es sich um eine Verbotsnorm, das heisst verboten ist die fahrlässige Verursachung des Todes eines Menschen. Meist wird eine Verbotsnorm durch eine positive Handlung, durch aktives Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges verletzt. Nach Lehre und Rechtsprechung macht sich indes nicht nur strafbar, wer eine verbotene Handlung begeht, sondern auch, wer eine gebotene Handlung unterlässt (sog. unechtes Unterlassungsdelikt; AbR 1978/79, 55 f.). Den Angeklagten wird vorgeworfen, durch fehlende Absicherung des Heuseils in eine tödliche Gefahrensituation in pflichtwidriger Weise nicht eingegriffen, den verpönten Erfolg nicht abgewendet zu haben (sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Rechtsprechung und Lehre haben den im Strafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" insoweit gelockert, als sie neben den gesetzlichen Erfolgsabwendungsgeboten, den sogenannten echten Unterlassungsdelikten, Voraussetzung schufen, unter welchen die Nichtabwendung eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges gleich strafbar wie ein Begehungsdelikt ist (A. Kaufmann, Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, Göttingen 1959, 282 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, 372). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Garantenstellung, das heisst eine Verpflichtung zur Sicherung des Rechtsgutes, vorliegt. Diese wird angenommen, wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, das Rechtsgut zu schützen, oder aufgrund des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass, wer eine Gefahr schafft, alles unternehmen muss, um den Schaden zu verhindern (Ingerenzprinzip; R. Meyer, Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt, Zürich 1972, 102 ff.; Stratenwerth, a.a.O. 375 ff.).
b) Unbestritten ist, dass die den Skifahrern zur Verfügung gestellte, markierte und präparierte Verkehrsfläche der Verkehrssicherungspflicht unterliegt. Indessen beschränkt sich diese Pflicht nicht strikte auf diese Flächen. Je nach den Verhältnissen kann sie sich auch auf an die präparierte Fläche anstossende Nebenflächen erstrecken (BGE 101 IV 400; L. Dallèves, SJK 582, 6 lit. b), so namentlich, wenn die präparierte Piste weder durch natürliche Gegebenheiten wie Geländeformationen, Engpässe, usw. noch durch künstliche Absperrungen oder Abschrankungen klar abgegrenzt wird. Wie weit der sicherungspflichtige Bereich räumlich reicht, kann nicht generell umschrieben werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Im erwähnten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer im unmittelbaren Grenzbereich, in der natürlichen Fortsetzung der präparierten Piste gelegenen Kuppe zu befassen. Wie es sich mit der Sicherungspflicht hinsichtlich einer zwar nahe der Piste, jedoch nicht unmittelbar an diese angrenzenden Nebenfläche verhält, brauchte es nicht zu entscheiden. Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass es grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles abhange, wieweit die Verkehrssicherungspflicht in räumlicher Hinsicht reicht (BGE 101 IV 399).
4. Die Skipiste, die von der Bergstation des Balmeregghorn-Skilifts zur Talstation führt, verläuft rechts der Skiliftanlage. Sämtliche der Markierung der Piste dienenden Stangen befinden sich auf der rechten Seite des Lifts. In ihrem oberen Bereich wird die präparierte Piste häufig durch Befahren seitlich ausgeweitet, mitunter bis zur Schleppspur des Lifts. Bei geeigneten Schneeverhältnissen wird aber auch der links des Skilifts gelegene Hang befahren, da er sich seiner Steilheit wegen besonders für das sogenannte "Wedeln" eignet. Im mittleren Teil führt die Piste, aus topographischen Gründen sich bis auf wenige Meter verengend, teilweise praktisch bis an das Lifttrassee heran. In ihrem unteren Bereich entfernt sie sich zunächst wiederum erheblich vom Skilifttrassee, um dann, sich stark verbreiternd, allmählich zur Talstation hinzuführen. Je nach den Schneeverhältnissen kann der Pistenrand sowohl im oberen wie im unteren Bereich stark variieren. Indessen beträgt der Abstand zwischen dem Pistenrand und dem Skilift auf der Höhe der Unfallstelle nach der unwidersprochenen Aussage des Angeklagten N. in der Regel an die 50 m. Die Unfallstelle wiederum befindet sich nochmals rund 40 m links vom Skilift. Der Unfall ereignete sich demnach ausserhalb der markierten und präparierten Pistenfläche. Die links der Skiliftanlage gelegene Fläche grenzt nicht unmittelbar an die präparierte Piste. Die Skifahrergruppe, bei welcher sich der verunglückte G. befand, fuhr denn auch nicht von der Seite her auf die Fläche, von wo aus das Heuseil gespannt war, sondern gelangte von weiter oben, wo sie die an die Piste angrenzende Schleppspur traversierten, dahin. Während die markierte Piste in ihrem mittleren Teil eher wenig Gefälle aufweist, führt sie im unteren Bereich zunächst über einen relativ steilen Hang hinunter, verliert dann aber, je näher sie zur Talstation kommt, zunehmend an Gefälle. Demgegenüber weist die vom Verunfallten befahrene Strecke links der Skiliftanlage eine ausgeglichenere Neigung auf, die indessen namentlich bei Neuschnee zügiges Fahren praktisch ausschliesst. In den Wintermonaten wird sie nach übereinstimmenden Zeugenaussagen kaum befahren. Hingegen wird sie aufgrund der Zeugenaussagen im Frühjahr befahren, so namentlich, wenn die Piste infolge Schattenwurf noch hart ist, während die Flächen links der Skiliftanlage bereits sulzen ... ... Die beiden Angeklagten wussten, dass die links der Skiliftanlage gelegene Fläche im Frühjahr auch in ihrem unteren Bereich des öftern befahren wurde. Auch wenn nach den Intentionen der Angeklagten als Piste ausschliesslich die Fläche rechts des Skilifts gelten sollte und sie diese (und nur diese) Fläche markierten, durften sie die Augen vor diesen Tatsachen nicht verschliessen. Der Auffassung, dass der zu sichernde Pistenbereich nach links durch die Skiliftanlage deutlich und für den Skifahrer erkennbar abgegrenzt werde, weswegen der Verunfallte hätte wissen müssen, dass er nach der Traversierung der Schleppspur auf eigenes Risiko fuhr, kann nicht beigepflichtet werden. Der Skilift mochte zwar in den Augen der Angeklagten als (künstliche) Begrenzung der als gesichert geltenden Fläche erscheinen. Doch kommt einem Skilift - im Gegensatz zu eigens hiefür vorgesehenen Sperren und Abschrankungen - keine solche Funktion zu. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Skifahrer dem Skilift eine solche Bedeutung zumisst; umso weniger, wenn er jenseits des Skilifts ebenfalls Skispuren vorfindet. Je nach den Umständen vermag gerade das Vorhandensein einer Skiliftanlage den Skifahrer in der Annahme zu bestärken, er bewege sich in dem rechts und links an dieselbe angrenzenden Gebiet auf einer gesicherten Fläche. In diesem Zusammenhang kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass Skifahrer, die im unteren aber auch mittleren Bereich der Anlage vom Schlepplift stürzen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auf der vom Verunfallten benützten Strecke zur Talstation zurückgelangen. Der Skifahrer wird aber auch nicht aufgrund natürlicher Gegebenheiten vom Befahren der links des Skilifts gelegenen Fläche abgehalten, ist sie doch bei günstigen Schneeverhältnissen im Frühjahr kaum weniger attraktiv als die Piste entlang den Markierungen. Hinzu kommt nun aber, dass sich die Unglücksstelle nicht irgendwo im Gebiete der Frutt und insbesondere nicht abseits des für die Abfahrt und namentlich das Aufsuchen der Talstation geeigneten Geländes liegt. Das Seil war rund 20 m neben der Schleppspur im Boden verankert, wobei die Entfernung der Stelle, wo das Seil aus dem Schnee trat, ungefähr 30 m von der Skiliftanlage betrug. Die Gefahrenstelle lag mithin im Nahbereich der Anlage. Eine derart heimtückisch und atypische Gefahr wie ein Heuseil darf nun aber im Nahbereich einer Skiliftanlage nicht ungesichert sein, es sei denn, dass mit dem Befahren der fraglichen Fläche beispielsweise wegen der besonderen Beschaffenheit des Geländes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlechterdings nicht zu rechnen ist, was hier aber nicht der Fall war. Nach Aussagen des Zeugen M. waren zwei Jahre vor dem Unfall beim Heuseil drei mit einem Seil verbundene rote Stecken angebracht. Sie seien dann aber nicht mehr angebracht worden, weil nach Auffassung des Angeklagten N. dieser Ort ausserhalb der Piste lag. Hingegen wurde die Stelle, wo das Seil aus dem Schnee an die Oberfläche trat, angeblich zur Warnung von Helikoptern, mit einem gelb-schwarz gestrichenen Stangenkreuz (X) völlig unzweckmässig, ja sogar irreführend markiert, dienen doch diese Kreuze zur Kennzeichnung örtlicher, temporärer Gefahrenstellen wie zum Beispiel Felsblöcke, nicht rechtzeitig erkennbarer aperer Stellen, usw. (Richtlinien für Markierung und Signalisation der Skiabfahrten, SKUS September 1976). Es ist sogar wahrscheinlich, dass der Verunfallte in der Meinung, das Stangenkreuz markiere eine dahinter liegende Gefahr, dieser ausweichen wollte, und infolgedessen mit dem langsam ansteigenden Seil kollidierte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Fläche, auf welcher G. mit dem Heuseil kollidierte, der Verkehrssicherungspflicht des Seilbahnunternehmens unterliegt. Es besteht kein Zweifel, dass der tödlich verlaufene Unfall mit einer zweckmässigen Markierung des Heuseils, zum Beispiel durch Anbringen farbiger Wimpeln oder durch Entfernung desselben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Zwischen der Unterlassung der Sicherung und dem Tode von G. besteht deshalb ein Kausalzusammenhang.
5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Pflichtverletzung der Garanten in bezug auf die Strafwürdigkeit einem Begehungsdelikt wenigstens annähernd gleichwertig ist (Meyer, a.a.O. 158; Kaufmann, a.a.O. 284), was nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dabei kommt der Funktion des Angeklagten entscheidende Bedeutung zu (AbR 1978/79, Nr. 18 E. 4). Hauptaufgabe eines Pistenchefs ist es, für die Sicherheit der mit der Skiliftanlage beförderten Skifahrer zu sorgen. Sowohl an ihn wie auch an seinen Vorgesetzten sind hinsichtlich der Pflicht, Gefahren zu erkennen und sachgerecht abzusichern,, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die den Angeklagten vorgeworfene Unterlassung ist daher einer fahrlässigen (aktiven) Herbeiführung des verpönten Erfolges durchaus gleichwertig.
6. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die einzelnen Umstände in ihrem Entscheid angemessen gewürdigt und begründet. Das Verschulden des Angeklagten A. hat das Kantonsgericht zu Recht als leichter eingestuft, obliegt ihm doch in erster Linie die Führung des Personals und nicht die Kontrolle über die Pistensicherung an sich. Dass er aber dennoch zu Recht für verantwortlich erklärt wurde, zeigen seine eigenen Zugaben vor Obergericht. Er erklärte nämlich selber, er gehe ca. einmal pro Woche mit dem Pistenchef auf die Runde, um gemeinsam über sich stellende Probleme der Pistensicherung zu sprechen. Daraus erhellt, dass er sich am Unfalltod mitverantwortlich gemacht hat. de| fr | it Schlagworte fläche skilift stelle unfall umstände ausserhalb entscheid iv schnee unterlassung kantonsgericht garantenstellung unterlassungsdelikt verurteilter fahrlässigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.63 Art.117 Leitentscheide BGE 109-IV-99 101-IV-396 S.399 101-IV-396 S.400 AbR 1978/79 Nr. 18 1982/83 Nr. 32